Telekom darf vorerst keine Geschwindigkeitsdrosselung schalten

landingpage-coverage-story-globeDie Telekom bietet neben den Mobilfunktarifen unterschiedliche Varianten für Festnetztelefonie, Media-Entertainment und Internet an. Im Frühjahr 2013 kündigte das Telekommunikationsunternehmen an, eine Drosselung für DSL Tarife einzuführen. Nun hat das Kölner Landgericht das Vorhaben untersagt.

Mit einer Geschwindigkeitsdrosselung bei Flatrate Internet Tarifen sorgte die Telekom jüngst für öffentliches Aufsehen und heimste sich Kritik ein. Dem Urteil des Kölner Landesgericht war eine Sammelklage der Verbraucherzentrale aus Nordrhein-Westfalen vorangegangen. Hier ging es um die Begriffsdefinition Flatrate. Eine solche Bezeichnung lässt eine Beschränkung, wie es die Telekom plant nicht erkennen. Außerdem sah der Verbraucherschutz eine Aufhebung der Netzneutralität. Nun veröffentlichte die Pressestelle des Landgericht Köln eine entsprechende Mitteilung, in der es um die Leistung und Gegenleistung beider Vertragspartner geht. Hier sieht die Angabe einer Flatrate nun mal nicht die Beschränkung vor, für die viele Kunden zusätzlich bezahlen, beziehungsweise eine Geschwindigkeitsdrosselung hinnehmen sollen. Besonders bei Verträgen mit hohem Datenvolumenanteil wie VDSL würde eine Drosselung eine erhebliche Einbuße bedeuten. VDSL wird zum Beispiel beim Streaming von Videos und anderen Medien genutzt.


Ursprünglich ging die Telekom von einer Drosselung ab einer monatlichen Nutzung über 75 GB aus. Nach dem Erreichen dieses Kontingents sollten die betroffenen Vertragskunden das Internetangebot mit nur noch 384 kbit/s weiter nutzen dürfen. Mit diesem Vorhaben erntete das Unternehmen die wenig ruhmreiche Bezeichnung Drosselkom. Trotz der anhaltenden Kritik blieb der Telekommunikationsanbieter bei diesem Kurs und setzte die entsprechenden Klauseln bei Neuverträgen in die AGB ein. Bestandskunden sollten über einen längeren Zeitraum in das neue Volumen eingebunden werden.

Auch wenn das Landgericht Köln erst einmal das Urteil für die Verbraucher ausgesprochen hat, wird es wohl bei keinem endgültigem Schiedsspruch bleiben. Der Konzern dürfte mit Sicherheit Einspruch einlegen und gegen das Urteil angehen. Ob die nun aufgehobenen Vertragsbestandteile ihre Gültigkeit auf Dauer verlieren bleibt ebenfalls unklar.

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